Bei verspätetem Ersatzflug Anspruch auf Zusatz-Entschädigung

Frankfurt/Main – Wenn sich der Ersatzflug für einen annullierten Flug deutlich verspätet, steht dem Passagier erneut eine Entschädigung zu. Diese zusätzliche Ausgleichszahlung muss die Airline leisten, die den Ersatzflug durchführt, entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main.

Es komme dabei nicht darauf an, ob die Fluggesellschaft in einer vertraglichen Beziehung zum Fluggast stehe, sondern allein auf die Verantwortung für den Flug.

In dem verhandelten Fall ging es um eine Flugreise von Frankfurt über Zürich und Johannesburg nach Durban. Die Klägerin war auf den Flug einer anderen Airline umgebucht worden, der sich wiederum verspätete. Die Frau musste mehrfach mit dem Taxi zum Flughafen und wieder nach Hause fahren, bevor ihre Reise beginnen konnte.

Sie verlangte Entschädigung von der Airline, die den Ersatzflug durchführte – zu Recht, wie das Gericht entschied. Die Klägerin bekam 600 Euro plus Schadenersatz für die entstandenen Taxikosten zugesprochen.

Ein mehrfacher Entschädigungsanspruch wegen gehäuften Annullierungen und Verspätungen auf verschiedenen Flügen stehe nicht im Widerspruch zur EU-Verordnung, so das Gericht. Die Airline hatte noch auf widrige Wetterbedingungen verwiesen, doch das Argument zog nicht (Az.: 30 C 553/17 (20)). Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» .


(dpa/tmn)

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