Gut für Verbraucher: Flugstornierungen künftig leichter

Luxemburg – Der Europäische Gerichtshof stärkt die Rechte von Verbrauchern, die nach einer Flugstornierung von der Airline Geld zurückfordern. Die Luxemburger Richter erklärten es für rechtens, dass in Deutschland Sondergebühren bei Erstattungsanträgen ausgeschlossen werden.

Zudem verpflichtete der EuGH alle Fluglinien, den Anteil von Steuern, Gebühren und Zuschlägen im Flugpreis genau auszuweisen.

Anlass des EuGH-Urteils war eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen Air Berlin. Die Verbraucherschützer monierten, dass die Fluglinie eine Bearbeitungsgebühr von 25 Euro erhebt, wenn ein Passagier einen Spartarif-Flug storniert oder nicht antritt.

Zudem kritisierten sie, dass Steuern, Gebühren und Zuschläge nicht genau genug aufgeschlüsselt wurden. Das ist von Bedeutung, weil Kunden zumindest diese Zusatzkosten nach einem nicht angetretenen Flug zum Teil zurückverlangen können.

Der mit der Sache betraute Bundesgerichtshof hatte den Luxemburger EU-Richtern zwei Rechtsfragen zur Klärung vorgelegt. Aus Sicht des BGH darf nach deutschem Recht keine Bearbeitungsgebühr wie bei Air Berlin verlangt werden, weil sie Verbraucher einseitig benachteiligen würde.

Die Karlsruher Richter fragten, ob das deutsche Recht in dem Punkt mit EU-Recht vereinbar ist. Der EuGH bejahte das. Zudem bestätigte er, dass Fluglinien den Anteil der Zusatzkosten am Flugpreis aufschlüsseln müssen.

Die Verbraucherzentrale begrüßte das Urteil. «Wir freuen uns wirklich darüber, dass es die Verbraucher künftig bei Stornierungen leichter haben werden, an ihr Geld zu kommen», sagte ihre Expertin Kerstin Hoppe auf Anfrage.

Mit Musterbrief Geld von Airline zurückfordern

Reisende können bei einer Flugstornierung Geld von der Airline zurückfordern, wie die Verbraucherzentrale Brandenburg erklärt. Dazu gibt es einen passenden Musterbrief bei den Verbraucherzentralen. Betroffenen steht auf jeden Fall die Erstattung der Steuern und Gebühren zu. Denn diese fallen für die Fluggesellschaften nur an, wenn Reisende tatsächlich mitfliegen.

Zusätzlich können sie eine Rückzahlung des Ticketpreises einfordern und sich dabei auf ein Urteil des Landgerichts Frankfurt berufen (Az.: 2-24 S 152/13). Die Airline muss demnach nachweisen, inwieweit sie das stornierte Ticket weiterverkaufen konnte. Ohne Belege darüber können Kunden den vollen Ticketpreis abzüglich einer Pauschale von fünf Prozent beanspruchen. Allerdings hat das Landgericht Köln in diesem Punkt anders geurteilt (Az.: 6 S 220/15) und bei speziellen Spartarifen eine Erstattung des Ticketpreises ausgeschlossen.


(dpa)

(dpa)