Ryanair will nach dem Streik wieder durchstarten

Frankfurt/Dublin – Nach dem Streik seiner in Deutschland stationierten Piloten und Flugbegleiter soll beim Billigflieger Ryanair an diesem Donnerstag (13. September) wieder der Normalbetrieb laufen.

Geplant sind rund 400 Flugbewegungen von und nach Deutschland. Die Gewerkschaften haben das Streikende für 02.59 Uhr angekündigt und damit weit vor den ersten geplanten Starts.

Ryanair-Organisationschef Peter Bellew hatte sich am Mittwoch (12. September) optimistisch gezeigt, das volle Programm abfliegen zu können. Man habe wegen der Flugausfälle sogar Zeit für vorgezogene Wartungsarbeiten gehabt. Ryanair-Marketingchef Kenny Jacobs hatte zudem angekündigt, dass betroffene Kunden entschädigt würden.

An dem 24-Stunden-Streik hatten sich Piloten und Flugbegleiter an vielen Standorten beteiligt. Die Gewerkschaften Vereinigung Cockpit und Verdi berichteten von einer sehr hohen Beteiligung. Ryanair hatte 150 Verbindungen am Mittwoch abgesagt. Die meisten Flugausfälle gab es an den größten Standorten Frankfurt und Berlin.

Was Flugreisende wissen müssen:

Was gilt bei Pauschalreisen?

Ist der Ryanair-Flug Teil einer Pauschalreise, ist nicht die Airline der Ansprechpartner, sondern der Reiseveranstalter. Er ist nach Angaben der
Verbraucherzentralen auch bei Streiks verantwortlich für Kosten, die Reisenden durch eine Verspätung entstehen. Das können zum Beispiel Ausgaben für Verpflegung, Unterkunft, Taxifahrten und Telefonate sein. Bei großen Verspätungen können Pauschalreisende außerdem den Reisepreis mindern. Dafür gibt es Rechentabellen: Ab fünf Stunden Verspätung können Urlauber pro Stunde Verspätung fünf Prozent des anteiligen Tagespreises zurückfordern.

Steht mir bei streikbedingten Flugausfällen eine Entschädigung zu?

Bei Pilotenstreiks haben Reisende eigentlich keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung für Ausfälle oder Verspätungen von mehr als drei Stunden. Ein Streik gilt als außergewöhnlicher Umstand. Das gilt aber nur unter der Bedingung, dass die Airline alles in ihrer Macht stehende unternimmt, um die Folgen des Ausstands zu minimieren.

Allerdings hat sich die Rechtsprechung inzwischen weiterentwickelt, erklärt der Reiserechtsexperte Paul Degott aus Hannover. So entschied der Europäische Gerichtshof im April 2018, dass eine Airline bei einem wilden Streik nur unter zwei Bedingungen von der Erstattungspflicht befreit werden könne: Zum einen dürfe das Ereignis, das zu den Behinderungen führte, nicht Teil der normalen Betriebstätigkeit sein. Und zum anderen dürfe es von der Airline nicht beherrschbar sein (Az.: C-195/17).

Aus dem Urteil leitet Degott ab, dass Entschädigungszahlungen auch bei regulären Streiks möglich sind – wenn es den Streikenden nicht nur um die Bezahlung, sondern um die Arbeitskonditionen insgesamt geht. Betrachtet man die Streikgründe des Ryanair-Personals, «dann liegt das sehr nahe an dem, was der EuGH sagt», urteilt Degott. Allerdings müsse das zunächst erneut gerichtlich geklärt werden. Der Jurist rät, vorsorglich Ausgleichszahlungen zu fordern.


(dpa)

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