Karlsruhe – Wegen einer kurzfristig geplatzten Karibik-Kreuzfahrt erhält ein Ehepaar eine Entschädigung für nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.
Der Senat hob das
Urteil des Berufungsgerichts auf und stellte das Urteil des Landgerichts wieder her. Demnach erhält das Paar gut 3685 Euro
Entschädigung. (Az. X ZR 94/17).
Die klagenden Touristen hatten sich allerdings mehr erhofft. Ein Fehler beim Reiseveranstalter hatte den Eheleuten die mit viel Vorlauf gebuchte Karibik-Kreuzfahrt durchkreuzt: Drei Tage vorher stellte sich heraus, dass für sie auf dem Schiff keine Kabine reserviert war. Sie planten kurzfristig um und machten eine Mietwagen-Rundreise durch Florida.
Die Mehrkosten von knapp 900 Euro wollten sie erstattet haben. Außerdem forderten sie rund 5000 Euro Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit – so viel waren die beiden Plätze auf der gebuchten Kreuzfahrt wert. Eine solche Entschädigung sieht das Gesetz vor, wenn eine Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird.
Streitpunkt vor Gericht war die Höhe der Entschädigung. In den Vorinstanzen hatten die Touristen 73 Prozent des Reisepreises zugesprochen bekommen. Nach Auffassung des BGH ist das ausreichend. Eine höhere Entschädigung halten die Richter bei einer geplatzten Reise nur ausnahmsweise für gerechtfertigt, zum Beispiel wenn sich der geplante Urlaub so nie wieder nachholen lässt.
Der Senat entschied außerdem, dass nicht beides zugleich geht: sich für eine ausgefallene Reise entschädigen lassen und dann noch die Mehrausgaben für den spontanen Ersatz-Urlaub zurückverlangen. Den Aufpreis von knapp 900 Euro müssen also die Touristen schultern.
Mit dieser Entscheidung folgt der
BGH im Wesentlichen seiner Linie aus dem
«Malediven-Urteil» von 2005. In dem Fall hatten zwei Kunden den halben Reisepreis als Entschädigung bekommen. Sie hatten ihren Urlaub zu Hause verbracht, weil ihr Hotel auf einer Malediven-Insel überbucht war. Die Richter argumentierten damals, von der Enttäuschung abgesehen hätten die beiden keine Beeinträchtigung erlitten. Der volle Reisepreis sei nur angebracht, wenn der Urlaub so schlimm verlaufe, dass Erholung überhaupt nicht mehr möglich sei.
(dpa)