Düsseldorf – Tennisplätze, Pool-Landschaft oder Klettergarten – manche Reiseveranstalter werben mit besonderen Sport- und Freizeitangeboten. Stehen die Angebote vor Ort nicht zur Verfügung, ist das ärgerlich.
In bestimmten Fällen können Verbraucher dann aber einen Teil des Reisepreises zurückverlangen, erklärt die
Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Denn defekte Sport- und Freizeitanlagen können als Mangel gelten. Worauf kommt es an?
Entscheidend ist, ob die Umstände, die zur Schließung der Anlagen geführt haben, vermeidbar waren oder nicht, erklären die Verbraucherschützer. Bei unvermeidbaren Umständen können Urlauber dies nicht als Reisemangel geltend machen.
Mangelhafte Wartung gilt als vermeidbarer Umstand
Als unvermeidbarer Umstand kann zum Beispiel Schneemangel im Skigebiet gelten. Auch wenn die Tennisplätze wegen eines Unwetters gesperrt werden mussten, kann der Reiseveranstalter das nicht beeinflussen.
Etwas anderes gilt allerdings, wenn die Anlagen nicht richtig gewartet wurden. Auch wenn ein Angebot wegen Personalmangels nicht zur Verfügung steht, kann das ein Reisemangel sein.
Wer einen Mangel geltend machen will, sollte Beweise sammeln. Neben Fotos und Videos können auch Zeugen helfen, die Situation zu beschreiben. Außerdem muss der Reiseveranstalter oder -vermittler über den Mangel informiert werden.
Hotelbetreiber meist nicht der richtige Ansprechpartner
Nicht zuständig für Mängelanzeigen sind die Leistungsträger vor Ort, also die Hotelbetreibe – es sei denn, dies ist ausdrücklich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen so festgelegt.
Die Mängelanzeige beim Veranstalter sollte in Anwesenheit von Zeugen geschehen, raten die Verbraucherschützer. Ist niemand vor Ort, sollte der Reiseveranstalter in Deutschland informiert werden. Kann der Mangel während der Reise nicht behoben werden, steht Reisenden nach der Rückkehr eine Minderung des Reisepreises zu.
(dpa/tmn)