Müssen Fluggäste eine Nichtbeförderung beweisen?

Hannover – Ein Fluggast muss beweisen, dass ihm die Airline das Boarding verweigert hat – und nicht er selbst zu spät am Gate gewesen ist. Andernfalls kann er keine Entschädigung wegen Nichtbeförderung geltend machen. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Hannover (Az.: 410 C 13190/17).

In dem verhandelten Fall ging es um einen Urlaubsrückflug von Barcelona nach Hannover. Unstrittig war, dass die Kläger am Schalter der Fluggesellschaft eincheckten und ihre Bordkarten erhielten. Danach gingen die Schilderungen der Passagiere und der Airline auseinander. Die Kläger behaupteten, rechtzeitig am Gate gewesen zu sein. Doch die Airline habe ihnen – wie zwölf anderen deutschen Fluggästen ebenfalls – den Zutritt zum Flieger verweigert, angeblich wegen einer Überbuchung der Maschine.

Der Fluggesellschaft zufolge waren die Urlauber jedoch schlicht zu spät am Gate erschienen, das Boarding sei bereits beendet gewesen. Das Flugzeug sei überhaupt nicht überbucht gewesen. Beides zeigten auch die EDV-Daten der Airline.

Das Gericht entschied zugunsten des Unternehmens. Denn die Kläger konnten nicht beweisen, dass ihre Version der Geschichte zutraf. Insbesondere konnten sie keinen der angeblich anderen überbuchten deutschen Fluggäste als Zeugen namentlich benennen.

Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» (Ausgabe 2/2019).


(dpa/tmn)

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