Erstattung bei Reiseverzögerungen im Luftverkehr

Jeder, der ab und zu einen Flug antreten möchte hat es schon erlebt: Das Flugzeug startet verspätet oder gar nicht. Welche Rechte Ihnen in diesem Fall laut EU-Verordnung 214/06 zustehen, möchte ich hier kurz zusammenfassen.

Sollte der von Ihnen gebuchte Flug verspätet sein, stehen Ihnen grundsätzlich Betreuungsleistungen durch die jeweilige Airline zu, wenn sie in einem Land der EU starten oder enden. Außerdem haben sie Anrecht auf diese Leistungen, wenn die durchführende Airline in einem EU-Staat beheimatet ist. Hierzu müssen Sie über eine bestätigte Flugbuchung verfügen und rechtzeitig laut eingecheckt haben. Dies ist z.B. bei der Lufthansa AG 40 Minuten vor Abflug.

Als Verspätung im Sinne der EU-Verordnung 216/04 gelten Verzögerungen des Abfluges:
– von 4 Stunden bei Flügen über 3.500 km Entfernung
– von 3 Stunden bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km sowie bei Flügen über 1.500 km innerhalb der EU
– von 2 Stunden bei Flügen bis zu 1.500 km Entfernung

Diese Leistungen werden nicht gewährt, wenn der Grund der Verspätung aufgrund außergewöhnlicher Umstände geschieht.
Hierzu zählen Wetter, politische Instabilität und Streiks, aber auch technische Probleme des Flugzeuges. Viele Airlines gewähren jedoch auch in diesen Fällen Betreuungsleistungen auf Kulanz.

Die Betreuungsleistunge beinhalten:
– angemessene Verpflegung
– ein bis zwei kurze Telefonate, um Abholer und Familie zu informieren
– bei Abflug am folgenden Tag eine Hotelübernachtung in einem Hotel in Flughafennähe

Ab einer Verspätung von fünf Stunden können Sie außerdem das Ticket ohne Stornokosten rückerstatten lassen, hierzu gehört natürlich auch ein kostenloser Transport zu ihrem Startflughafen, sofern sie mit derselben Airline angekommen sind.

Geldleistungen stehen ihnen in oben genannten Verspätungsfällen wie folgt zu:
– bis zu 1.500 km beträgt die Ausgleichsleistung: 250 Euro
– zwischen 1.500 und 3.500 km, sowie für innereuropäische Flüge über 1.500 km: 400 Euro
– über 3.500 km: 600 Euro
Diese Entschädigungen werden um die Hälfte reduziert, wenn der Abflug nicht wesentlich verspätet wird, wobei hier je nach Strecke zwei bis vier Stunden gerechnet werden.
Die Leistungen werden oft als Gutschein für Flüge und Leistungen wie Übergepäck bei der Airline „ausgezahlt“. Eine monetäre Erstattung ist dann z.B. bei der Lufthansa AG zu 50% des Voucherwertes möglich.